§ 10 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 10 Wirkungen der Eintragung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft, bei einer Abspaltung der abgespaltene Teil oder die abgespaltenen Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.

2.
Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

3.
Die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung Gesellschafter oder Aktionäre der neuen Gesellschaften. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen der neuen Gesellschaften weiter.

4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsplans wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle neuen Gesellschaften in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Gesellschaften nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen. Ist eine Verbindlichkeit im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner. Eine Haftung dieser Gesellschaften tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

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Zitierungen von § 10 SpTrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SpTrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpTrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SpTrUG Schutz der Gläubiger sowie der Inhaber von Sonderrechten
... nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Den Inhabern von Rechten in einer ...


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