§ 16a - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 16a Anwendung auf den Rechtsnachfolger



Soweit sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes auf einen Rechtsnachfolger übertragen worden sind, tritt diese an die Stelle der Treuhandanstalt.



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