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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)

V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist der Sozialversicherungsträger. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.



 

Zitierungen von § 3 LAP-gntDSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 LAP-gntDSVV Gleichwertige Befähigung (vom 14.02.2009)
... deren Ausbildung im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes ...