(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
- 2.
- Praktikum 1 4 Monate,
- 3.
- Studienabschnitt II Hauptstudium 1 4 Monate,
- 4.
- Praktikum 2 6 Monate,
- 5.
- Studienabschnitt III Hauptstudium 2 4 Monate,
- 6.
- Praktikum 3 6 Monate,
- 7.
- Studienabschnitt IV Hauptstudium 3 4 Monate,
- 8.
- Praktikum 4 2 Monate.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn bei dem Sozialversicherungsträger zwingende organisatorische Gründe vorliegen, die die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten in dem vorgegebenen zeitlichen Ablauf nicht zulassen. Liegen die zwingenden organisatorischen Gründe, die zur Änderung des zeitlichen Ablaufes geführt haben, nicht mehr vor, ist der zeitliche Ablauf nach Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen. Dem Grundstudium kann ein Einführungspraktikum von höchstens drei Wochen Dauer vorangestellt werden; die Dauer des Praktikums 4 (Prüfungspraktikum) ist entsprechend zu verringern.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.