(1) Der Sozialversicherungsträger ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird beteiligt.
(2) Die Praktika 1 bis 4 finden beim Sozialversicherungsträger statt. In Ausnahmefällen können Teile der Praktika auch bei anderen geeigneten Institutionen im In- und Ausland durchgeführt werden.
(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit vertraut zu machen und sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Im Vordergrund stehen die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften, der kundenorientierte Umgang mit Versicherten und das Zusammenwirken mit anderen Sozialleistungsträgern und Verwaltungen.