(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten bei dem Sozialversicherungsträger durchgeführt.