(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Sozialversicherungsträgers. Bei der Erarbeitung der Vorschläge werden der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und das Prüfungsamt beteiligt.
(2) Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
- 1.
- Beitrags- und Versicherungsrecht einschließlich zivilrechtlicher Grundlagen,
- 2.
- Leistungsrecht einschließlich zivilrechtlicher Grundlagen,
- 3.
- Sozialverwaltungsrecht,
- 4.
- Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Informationsverarbeitung,
- 5.
- Öffentliches Dienstrecht,
- 6.
- Sozialpsychologie,
- 7.
- Inhalte von Wahlpflichtveranstaltungen.
(3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben; sie werden zur Verfügung gestellt.
(4) An einem Tag ist nur eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. werden Aufsichtsarbeiten schriftlichen Die an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(5) Prüfungsvorschläge und Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des §
11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(7) §
26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach §
36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.