§ 7 - Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.1884 RGBl. S. 120; zuletzt geändert durch Artikel 294 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7142-1 Feingehaltswesen
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§ 7



Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.



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