| § 10 UZwGBw a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 10 UZwGBw n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges | |
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren und Dienstfahrzeuge. | |
| (Text alte Fassung) (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. | (Text neue Fassung) (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel. |