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§ 2 - Heimgesetz (HeimG)

neugefasst durch B. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2170-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Zweck des Gesetzes



(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,

2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,

3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,

4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,

5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,

6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie

7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 2 HeimG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HeimG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HeimG Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen (vom 08.11.2006)
... Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. (2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem ...
§ 25a HeimG Erprobungsregelungen
... oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird. (2) Die Entscheidung der zuständigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 19 PflegeVG Änderung des Heimgesetzes
...  „§ 3 Mindestanforderungen Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium ...