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§ 22 - Heimgesetz (HeimG)

neugefasst durch B. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2170-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 22 Berichte



(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle vier Jahre, erstmals im Jahre 2004, über die Situation der Heime und die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner.

(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Ersuchen Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Daten der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.

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Zitierungen von § 22 HeimG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HeimG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)
neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346