Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des §
38 Satz 1 Nr. 10 und Sätze 2 bis 4 der
Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§
3 und
13 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.