§ 9 HeimG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 9 HeimG n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319 |
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(Text alte Fassung) § 9 Abweichende Vereinbarungen | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den §§ 5 bis 8 abweichen, sind unwirksam. |