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§ 1 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft (BestEntwErprobV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1264; aufgehoben durch § 8 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11 Berufliche Bildung
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§ 1 Ausnahmeregelung



Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren zur Bestattungsfachkraft gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BestEntwErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestEntwErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BestEntwErprobV Ziel und Entwicklung der Erprobung
... Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes ...