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Änderung § 36 GewStDV vom 25.12.2008

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Anwendungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


vorherige Änderung

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.



Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

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