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Änderung § 36 GewStDV vom 18.08.2007

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Anwendungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


vorherige Änderung

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.



Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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