Änderung § 36 GewStDV vom 01.01.2009

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6b G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anwendungszeitraum


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.



(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2009 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.

 



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