§ 8 GewStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 8 GewStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe | |
(Text alte Fassung) Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb. | (Text neue Fassung) Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb. |