§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung | § 36 GewStDV n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Anwendungszeitraum | |
(Text alte Fassung) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 anzuwenden. | (Text neue Fassung) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden. |