Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des §
210 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach §
5 Abs. 1 Nr. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.