Zu - Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4180; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Zu § 3 des Gesetzes
§§ 10 bis 12 (weggefallen)
§ 12a Kleinere Versicherungsvereine
§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Zu § 3 des Gesetzes

§§ 10 bis 12 (weggefallen)




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§ 12a Kleinere Versicherungsvereine


§ 12a hat 1 frühere Fassung

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie



Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.



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