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§ 3 - Drechsler-Ausbildungsverordnung (DrechslAusbV)

V. v. 07.12.1987 BGBl. I S. 2521
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 7110-6-31 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,

6.
Instandhalten von Handwerkszeugen,

7.
Warten von Drehmaschinen,

8.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,

9.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,

10.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

11.
Drehen und Drechseln,

12.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,

13.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,

14.
Be- und Verarbeiten von Metallen,

15.
Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Drechseln:

a)
Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,

b)
Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,

c)
Herstellen und Behandeln von Oberflächen;

2.
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:

a)
Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,

b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,

c)
Herstellen von Oberflächen.

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Zitierungen von § 3 DrechslAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DrechslAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DrechslAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DrechslAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...