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§ 10 - Drechsler-Ausbildungsverordnung (DrechslAusbV)

V. v. 07.12.1987 BGBl. I S. 2521
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 7110-6-31 Handwerk im Allgemeinen

§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 10 DrechslAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DrechslAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DrechslAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DrechslAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...