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VIII. - Delegationsanordnung BEV (DelegationsAnO BEV k.a.Abk.)

A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
Geltung ab 26.08.2005; FNA: 2030-14-143 Beamte

VIII. Regelung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in Beamtenangelegenheiten



Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtinnen und früheren Beamten oder von Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit sie oder Stellen der privatisierten Unternehmen im Bahnreformbereich zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren.