§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BDGBaFinDV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2003 BGBl. I S. 303
Geltung ab 08.03.2003; FNA: 2031-4-17 Disziplinarrecht

§ 1 Zuständigkeitsübertragung



Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 und B 1 bis B 3 der Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.



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