(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immobilienunternehmen als auch bei einer selbständigen Tätigkeit, eigenständig eine verantwortliche Funktion auszuüben. Insbesondere kann er folgende Funktionen sachgerecht und eigenverantwortlich wahrnehmen:
- 1.
- Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachverhalten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen sowie daraus die Ableitung begründbarer Handlungsschritte;
- 2.
- Konzipieren und Organisieren von immobilienwirtschaftlichen Projekten unter systematischer Anwendung von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen. Dabei sind die Instrumente des Controllings sachgerecht anzuwenden;
- 3.
- Wahrnehmen von Management- und Führungsaufgaben.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin.