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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4060; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Geprüft wird in:

1.
Grundlegende Qualifikationen,

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 und je Handlungsbereich gemäß § 5 Abs. 1 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen. Je Prüfungs- und Handlungsbereich sollen mindestens 90 Minuten zur Verfügung stehen; die Gesamtdauer beträgt höchstens 720 Minuten.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen Prüfungsleistung der §§ 4 und 5 nicht ausreichende Leistungen, aber mindestens 45 Punkte erzielt, so ist ihm die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.

(5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer eine von zwei ihm zur Wahl gestellten situationsbezogenen Aufgaben bearbeiten. Die handlungsorientierten Situationsaufgaben können gestellt werden aus:

1.
Management, Kommunikation und Personalwirtschaft (§ 4 Abs. 3),

2.
Objektmanagement (§ 5 Abs. 2),

3.
Projektentwicklung und -realisierung (§ 5 Abs. 3),

4.
Grundstücksverkehr (§ 5 Abs. 4).

Insbesondere soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, ein Projekt zu organisieren, betriebsbezogen zu kommunizieren und Führungsgrundsätze anzuwenden. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er angemessen mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kooperieren sowie Mitarbeiter teamorientiert im Rahmen gemeinsamer Projekte führen und mit wesentlichen Moderations- und Präsentationstechniken Lösungswege systematisch und zielorientiert erarbeiten und darstellen kann. Dem Prüfungsteilnehmer ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten einzuräumen. Die Prüfung der vom Prüfungsteilnehmer gewählten Aufgabe soll höchstens 20 Minuten betragen; diese Zeit beinhaltet Präsentation, Diskussion und Rückfragen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 2 ImmoPrV Zulassungsvoraussetzungen
...  (3) Zur Ablegung der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 3 Abs. 5 ist zuzulassen, wer in allen schriftlichen Prüfungsleistungen, die nicht länger ...