Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2008 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4060; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Handlungsspezifischen Qualifikationen gliedern sich in die Handlungsbereiche:

1.
Objektmanagement,

2.
Projektentwicklung und -realisierung,

3.
Grundstücksverkehr.

(2) Im Handlungsbereich "Objektmanagement" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, auf der Grundlage der unternehmerischen Ziele oder der vertraglichen Verpflichtungen, die Entwicklungspotentiale des Immobilienbestandes markt- und sachgerecht auszuschöpfen. Er soll dabei auch die notwendigen kundenorientierten Handlungsschritte aufzeigen. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1.
Rechtsbeziehungen,

2.
Objektartbezogene Leistungsprofile,

3.
Controlling,

4.
Marketing.

(3) Im Handlungsbereich "Projektentwicklung und -realisierung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, neue Märkte oder Projekte für sein Unternehmen und seine Kunden zu erschließen. Er soll die wirtschaftlichen Risiken bei der Planung und Durchführung erkennen, daraus Handlungsschritte ableiten und die gesetzlichen und vertraglichen Handlungsmöglichkeiten aus Kunden- und Unternehmersicht ausschöpfen. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1.
Projektmanagement,

2.
Aufgaben des Projektentwicklers,

3.
Rechtsbeziehungen des Projektentwicklers,

4.
Projektrealisierung, Projektsteuerung.

(4) Im Handlungsbereich "Grundstücksverkehr" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Teilmärkte in der Immobilienwirtschaft kennt. Er soll in der Lage sein, Markterfahrungen im Bereich der Akquisition und des Vertriebs unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen umzusetzen. Der Prüfungsteilnehmer soll ferner nachweisen, daß er die wirtschaftlichen Risiken bei der Vermarktung und Finanzierung der Produkte kennt und daraus kundenorientierte Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1.
Teilmärkte des Grundstücksmarktes,

2.
Marktpreisbildung,

3.
Bewertung von Immobilien,

4.
Leistungsprofil des Immobilienmaklers,

5.
Immobilienbeschaffungs- und Absatzmarketing,

6.
Finanzierung,

7.
Rechtsbeziehungen im Grundstücksverkehr,

8.
technische Abwicklung von Grundstückskaufverträgen.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 ImmoPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... gemäß § 4 Abs. 1 und je Handlungsbereich gemäß § 5 Abs. 1 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen. Je ... in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen Prüfungsleistung der §§ 4 und 5 nicht ausreichende Leistungen, aber mindestens 45 Punkte erzielt, so ist ihm die Möglichkeit ... und Personalwirtschaft (§ 4 Abs. 3), 2. Objektmanagement (§ 5 Abs. 2), 3. Projektentwicklung und -realisierung (§ 5 Abs. 3),  ... (§ 5 Abs. 2), 3. Projektentwicklung und -realisierung (§ 5 Abs. 3), 4. Grundstücksverkehr (§ 5 Abs. 4).  ... und -realisierung (§ 5 Abs. 3), 4. Grundstücksverkehr (§ 5 Abs. 4). Insbesondere soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der ...


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