(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage
2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage
2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß §
6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.