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§ 1 - Warnow-Tunnel-Mauthöheverordnung (WarnowMautHV)

V. v. 10.06.2003 BGBl. I S. 835
Geltung ab 12.06.2003; FNA: 9290-11-2 Gebühren im Straßenverkehr

§ 1 Mauthöhe



Für jede einfache Benutzung des Abschnittes der Bundesstraße B 103n zwischen Kilometer 1 + 040 und Kilometer 3 + 160 (Warnow-Tunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock) wird von der Warnowquerung GmbH & Co. KG, Rostock, die vom Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Verordnung zur Beleihung mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren für die Warnowquerung vom 1. April 2003 (GVBl. M-V S. 280) beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.



 

Zitierungen von § 1 WarnowMautHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WarnowMautHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WarnowMautHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WarnowMautHV Beginn der Mauterhebung
... Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom ...
Anlage WarnowMautHV (zu § 1) Mautverzeichnis