Änderung § 7 HonigV vom 09.07.2015

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§ 7 HonigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 7 HonigV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 28. Januar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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