Änderung § 5 HonigV vom 13.07.2017

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§ 6 HonigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 5 HonigV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.



(heute geltende Fassung) 



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