Änderung § 7 NemV vom 27.01.2007

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§ 7 NemV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 NemV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übergangsregelungen


(1) Bis zum 30. November 2005 dürfen Nahrungsergänzungsmittel noch nach den bis zum 28. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Nahrungsergänzungsmittel noch bis zum 31. Dezember 2009 mit anderen als in Anlage 2 aufgeführten Vitamin- oder Mineralstoffverbindungen, die als Zusatzstoffe zu ernährungsphysiologischen Zwecken nach den bis zum 28. Mai 2004 geltenden Vorschriften für den Zusatz zu Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen sind, hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, soweit

1. der betreffende Stoff in einem oder mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird, die sich seit dem 12. Juli 2002 rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft im Verkehr befinden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. ein Hersteller oder Inverkehrbringer der in Nummer 1 bezeichneten Nahrungsergänzungsmittel oder des betreffenden, für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln bestimmten Stoffes dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. April 2005 die zur gesundheitlichen Bewertung des betreffenden Stoffes notwendigen Unterlagen zur Weiterleitung an die Europäische Kommission vorlegt und

(Text neue Fassung)

2. ein Hersteller oder Inverkehrbringer der in Nummer 1 bezeichneten Nahrungsergänzungsmittel oder des betreffenden, für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln bestimmten Stoffes dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 1. April 2005 die zur gesundheitlichen Bewertung des betreffenden Stoffes notwendigen Unterlagen zur Weiterleitung an die Europäische Kommission vorlegt und

3. sich die Europäische Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Unterlagen nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.

vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Stoffe gemäß Satz 1 Nr. 2 im Bundesanzeiger bekannt.



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Stoffe gemäß Satz 1 Nr. 2 im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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