§ 17 - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 17 Verbote


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs darf nicht

1.
ohne Genehmigung in einen Hafen einlaufen und

2.
eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von Fisch an Bord durchführen, soweit die Bundesanstalt die Genehmigung nicht erteilt hat.

(2) Der Abschluss einer Chartervereinbarung mit einem Staatsangehörigen eines im Sinne des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtkooperierenden Drittlands über ein Fischereifahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verboten.

(3) Wenn und solange die zuständige Behörde Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Zugang zum Hafen verweigert, ist dem Kapitän das Einlaufen in einen Hafen verboten. Die zuständige Landesbehörde verwehrt dem betroffenen Fischereifahrzeug das Einlaufen in den Hafen, solange das Verbot besteht.

(4) Kapitäne dürfen ein Fischereifahrzeug, das mit einer Maschine ausgestattet ist, die die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung übersteigt, zum Fischfang nicht nutzen.

(5) Es ist verboten, als Kapitän Fanggerät, das einer durch Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 5 festgelegten technischen Beschreibung nicht oder nicht vollständig entspricht, an Bord eines Fischereifahrzeugs mitzuführen oder zum Fischfang einzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3069 m.W.v. 30. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 17 SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 SeeFischG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SeeFischG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2021)
... 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet, 7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft, 8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlandung, ... 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft, 8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt, 8a. entgegen § 17 ... 1 Nummer 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt, 8a. entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt, 9. entgegen § 17 Absatz 4 ein ... entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt, 9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt, 10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer ... 9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt, 10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort genanntes Fanggerät ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
§ 14 SeefiV Fanggerät (vom 12.04.2019)
... werden, müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes , entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und ... ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes , entsprechen. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
... ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes , entsprechen. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung ...

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
...  7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 Fischereiüberwachungszentrum (1) Die ... um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu überwachen. § 17 Verbote (1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs darf nicht  ... entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet, 7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft, 8. entgegen § ... Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft, 8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt, 9. ... 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt, 9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt, 10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung ... 9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt, 10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort genanntes ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
Artikel 1 4. SeefiVÄndV
... müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 4. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt,". cc) Nummer 11 wird wie folgt ...


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