§ 5 - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 5 Überwachung der Fischerei auf See


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen.

(2) Unbeschadet der Regelungen des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegen der Überwachung

1.
alle Fischereifahrzeuge in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,

2.
Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten, außer im Küstenmeer eines anderen Mitgliedstaats, es sei denn dieser hat zugestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3069 m.W.v. 30. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 5 SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 39 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 217 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 SeeFischG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... d) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 39 BMELV-EUAnpG Änderung des Seefischereigesetzes
... der Europäischen Union" ersetzt. 6. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 sowie in § 10 werden jeweils die ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 217 9. ZustAnpV Seefischereigesetz
... §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 5, § 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 und § 10 Satz 1 des Seefischereigesetzes ...


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