Änderung § 7 SeeFischG vom 18.08.2010

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§ 7a SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 7 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem


vorherige Änderung

 


Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen.




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