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Änderung § 9 SeeFischG vom 08.11.2006

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§ 9 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 9 Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 2 oder 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, die Seefischerei ohne Fangerlaubnis ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt,

3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz
1 die Seefischerei ohne besondere Genehmigung ausübt,

4. entgegen § 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder


5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen Fischereirechts (§ 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundsiebzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
und 5 auch dann geahndet werden, wenn sie in einer Fischereizone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich ist.

(5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf
die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach

1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie

2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind,

unterliegen.


(2) Die Zollbehörden können

1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade-
und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,

2. den Verdacht eines Verstoßes gegen
die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und

3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr
des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.