Änderung § 14 SeeFischG vom 30.12.2011

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§ 14 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 14 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Nationale Verstoßdatei


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt richtet eine nationale Verstoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein. 2 In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elektronisch erhoben und gespeichert, wenn die Verstöße

1. von deutschen Staatsangehörigen begangen worden sind,

2. auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen oder

3. bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone begangen worden sind.

3 Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten. 4 Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten im Sinne des Satzes 2 in die nationale Verstoßdatei ein. 5 Die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können in die nationale Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13 verwenden.

(2) Soweit das Löschen der in der Verstoßdatei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union über die Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung

1. in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ablauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr,

2. in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr

unverzüglich gelöscht.

(3) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu speichern:

1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Adresse,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungsvermerk verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen,

4. Angaben zum Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union: Name des Staates, Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, ausstellende Behörde,

5. Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, Datum der Erteilung,

6. Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,

7. Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregisternummer (CFR-Nummer) und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs, mit dem ein Verstoß begangen worden ist,

8. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat, die Art und Höhe der verhängten Sanktion, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung, Behörde,

9. Angaben über die Festsetzung von Punkten nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Punkte, Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung über die Punkte, Behörde,

10. weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist, aktuelle Gesamtzahl der Punkte,

11. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über die Aussetzung oder die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung,

12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung und

13. die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde.




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