Änderung § 7 SeeFischG vom 29.12.2016

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§ 7 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 7 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem


(Text alte Fassung)

Soweit den für die Verkehrslenkung zuständigen Behörden Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem zur Verfügung stehen, sind diese verpflichtet, die Daten der Bundesanstalt und den für Fischerei zuständigen Behörden der Länder zu Prüfzwecken auf Anfrage zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen.

(heute geltende Fassung) 



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