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Änderung § 9a SeeFischG vom 01.06.2021

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§ 9a SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 9a SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170

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§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei


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(1) 1 Soweit das Bundesministerium der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Dies gilt, soweit

1. die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder

2. die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.

(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.

(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.


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