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Änderung § 1 SeeFischG vom 15.12.2010

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§ 1 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Seefischerei übt aus, wer auf See berufsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt oder in anderer Weise gewinnt. Die Grenze der Seefischerei verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung.

(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische, Schalen- und Krustentiere, Meeressäugetiere sowie andere fischereilich genutzte Meereslebewesen mit Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.

(Text alte Fassung)

(3) Gemeinschaftliches Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die gemeinsame Strukturpolitik für die Fischwirtschaft regeln.

(Text neue Fassung)

(3) Fischereirecht der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft regeln.

(4) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder in der Überwachung der Fischerei auf See eingesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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