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Änderung § 5 SeeFischG vom 08.11.2006

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§ 5 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 217 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fischereizonen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) In den Fischereizonen und im Küstenmeer bedarf die Seefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn sie

1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu führen,

2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf Seemeilen, gemessen von den Basislinien aus,

ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Genehmigungen erteilt die Bundesanstalt. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vorgelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vorgelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)