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Änderung § 6 SeeFischG vom 30.12.2011

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§ 7 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Überwachung der Fischerei an Land


(Text neue Fassung)

§ 6 Fischereiüberwachungszentrum


vorherige Änderung

Die zuständigen Behörden der Länder und die Bundesanstalt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen und zu Lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage geschäftlicher Unterlagen, der Schiffstagebücher, Logbücher und anderer Aufzeichnungen von Fischern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen vorzulegen und die Prüfungen zu dulden.



(1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben des Fischereiüberwachungszentrums aus.

(2)
Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kontrolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Ausschließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte dieses Mitgliedstaats.


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