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Änderung § 8 SeeFischG vom 30.12.2011

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§ 8 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 8 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Überwachung


(Text neue Fassung)

§ 8 Unionsinspektoren


vorherige Änderung

(1) Der nach einer auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder der nach § 7 Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2)
Die Kontrollbeamten sowie die bei der Überwachung nach § 7 eingesetzten Bediensteten dürfen ihre Befugnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu überwachen. Sie sind befugt, dabei Fahrzeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



Die Bundesanstalt und die Länder können ihre Kontrollbeamten zu Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren vorschlagen.