Änderung § 17 SeeFischG vom 30.12.2011

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§ 17 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 17 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069

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§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Verbote


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(1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs darf nicht

1. ohne Genehmigung in einen Hafen einlaufen und

2. eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von Fisch an Bord durchführen, soweit die Bundesanstalt die Genehmigung nicht erteilt hat.

(2) Der Abschluss einer Chartervereinbarung mit einem Staatsangehörigen eines im Sinne des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtkooperierenden Drittlands über ein Fischereifahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verboten.

(3) Wenn und solange die zuständige Behörde Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Zugang zum Hafen verweigert, ist dem Kapitän das Einlaufen in einen Hafen verboten. Die zuständige Landesbehörde verwehrt dem betroffenen Fischereifahrzeug das Einlaufen in den Hafen, solange das Verbot besteht.

(4) Kapitäne dürfen ein Fischereifahrzeug, das mit einer Maschine ausgestattet ist, die die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung übersteigt, zum Fischfang nicht nutzen.

(5) Es ist verboten, als Kapitän Fanggerät, das einer durch Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 5 festgelegten technischen Beschreibung nicht oder nicht vollständig entspricht, an Bord eines Fischereifahrzeugs mitzuführen oder zum Fischfang einzusetzen.




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