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Synopse aller Änderungen des SeeFischG am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeFischG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 1a Begriffsbestimmungen § 2 Zuständigkeiten des Bundes § 3 Fangerlaubnisse § 4 Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen § 5 Überwachung der Fischerei auf See § 6 Fischereiüberwachungszentrum § 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem § 8 Unionsinspektoren § 9 Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen § 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei § 10 Datenbanken und Validierungssystem § 11 Datenaustausch § 12 Internetseite § 13 Punktesystem für schwere Verstöße § 14 Nationale Verstoßdatei § 14a Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei § 14b Elektronische Antragstellung § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Eingriffsbefugnisse § 17 Verbote § 18 Bußgeldvorschriften § 19 Strafvorschriften § 20 Außenvertretung § 21 Regelungsbefugnisse der Länder | |
(Text alte Fassung) § 22 Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung) § 22 (aufgehoben) |
§ 22a Übergangs- und Anwendungsbestimmungen § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1 | |
§ 22 Verkündung von Rechtsverordnungen | § 22 (aufgehoben) |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2741/v293401-2023-01-01.htm