Auf Grund des §
28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird bekanntgemacht:
Das Königreich Norwegen hat mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die
Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der
Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt.