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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KredSanG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 bis 4a (Änderung von Vorschriften)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Übergangsbestimmungen
(Text neue Fassung)

Artikel 5 (aufgehoben)
Artikel 6 (aufgehoben)
Artikel 7 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang




Artikel 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Kapitalausstattungs-Verordnung können auf Grund des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 6 Übergangsbestimmungen




Artikel 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 1

Unternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutschland betrieben haben, haben die geänderten Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen. Diese Frist verlängert sich für Pensions- und Sterbekassen bis zum 31. Dezember 2007.


§ 2

Die Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen, das am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutschland betrieben hat und das am 1. März 2007 die geforderte Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn das Unternehmen einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat. Pensions- und Sterbekassen kann diese Fristverlängerung gewährt werden, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2007 noch nicht voll erreicht ist.


§ 3

§ 54 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehört, erst ab dem 31. Dezember 2014 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu berücksichtigen ist.


§ 4

Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006 über die risikoadäquate Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen und den Stand ihres Kapitalanlagemanagements. Dabei nimmt sie zur Angemessenheit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Stellung und macht unter Berücksichtigung der dann bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts Vorschläge zu deren Verbesserung.