Änderung Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


(Text neue Fassung)

Artikel 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Kapitalausstattungs-Verordnung können auf Grund des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.



 
 



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