Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) eingefügten
§ 6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: