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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost (DPWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 11.06.1990 BGBl. I S. 2052
Geltung ab 11.06.1990; FNA: 2030-14-65 Beamte

I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,

im Bereich der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und des Sozialamts der Deutschen Bundespost

a)
den jeweiligen Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der Unternehmen der Deutschen Bundespost,

b)
dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost,

soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.